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| Eingetragen am 04. August 2008 |
Gerade bei Nachfolgeregelungen in privaten Dialysezentren ist dies zu berücksichtigen, da der Übergang des Versorgungsauftrages, der hohe Bedarf an Fremdkapital und die unsichere politische Zukunft der Vergütung der Dialyseleistungen sehr viel unvorhergesehene Probleme, Verzögerungen oder sogar das
Gerade für den Eigentümer stellt die Nachfolgeregelung eine der wichtigsten finanziellen Entscheidungen dar, denn die Weitergabe der Praxis bzw. des Dialysezentrums ist in der Regel doch ein wichtiger Baustein für die finanzielle Absicherung. Dementsprechend ist eine optimale Vorbereitung und Planung der Nachfolgeregelung ein „Muss“ für jeden freiberuflich tätigen Arzt, speziell jedoch bei kapitalintensiven Praxisveräußerungen.
Für einen Nachwuchsnephrologen ist es nur schwer möglich, die Übernahme eines Dialyse-Zentrums zu finanzieren. Dies ist auf der einen Seite durch die hohen Kaufpreise für das Dialyse-Zentrum (oft im siebenstelligen Bereich) begründet. Der Finanzierungsbedarf steigt noch, falls die Immobilie, in der das Dialyse-Zentrum angesiedelt ist, mit übernommen werden soll, was nicht selten der Fall ist. Auf der anderen Seite sind die Banken nicht mehr bereit, Ärzte in dem Maße zu finanzieren, wie dies in der Vergangenheit möglich war.
Hinzu kommt, dass der Nachwuchsnephrologe, falls er denn die Finanzierung dennoch bewerkstelligen könnte, das hohe Risiko des Scheiterns sich und seiner Familie nicht aufbürden möchte. Denn die Banken verlangen für die Finanzierung Bürgschaften vom Arzt bzw. dessen GbR.
Ein MVZ in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG), um der persönlichen Haftung zu entgehen, führt auch nicht weiter. Denn es wurde kürzlich eine neue Gründungsvoraussetzung eingeführt: Alle Gesellschafter der Kapitalgesellschaft haben zur Zulassung des MVZ eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung vorzulegen, die sich auf alle Forderungen der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen gegen das MVZ beziehen. Und die Banken werden für deren Kreditforderungen ebenfalls auf eine Bürgschaft der Gesellschafter nicht verzichten.
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